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U 2019 60

1C_547/2019

Graubünden · 2019-09-12 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 Am 13. April 2019 unterzeichnete A._____ ein Schreiben ihres Untermie- ters, welches die Kündigung des Zimmers im gegenseitigen Einverständnis auf den 30. April 2019 festhält.

E. 4 A._____ leitete diesen Aufhebungsvertrag am 15. April dem Regionalen Sozialdienst Chur weiter.

E. 5 Mit Schreiben vom 26. April 2019 der zuständigen Person des Regionalen Sozialdienstes Chur stellte diese ein Gesuch bei der Gemeindeverwaltung X._____ um Anpassung der öffentlichen Unterstützung.

E. 6 Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 setzte die Gemeinde X._____ den Betrag neu auf Fr. 1'486.-- fest, womit ab 1. Mai 2019 kein Abzug von 10% des Grundbedarfs infolge Zweckwohngemeinschaft mehr erfolge, indes jedoch am Abzug vom Wohnkostenanteil in Höhe von Fr. 200.-- festgehalten werde, weil durch das Akzeptieren der ausserterminlichen Kündigung, A._____ auf monatliche Mietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 200.-- bis zum 30. September 2019 freiwillig verzichtet habe.

- 3 -

E. 7 Am 3. Juni 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinn- gemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein, und beantragt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'686.--, weil der Abzug durch die Gemeinde X._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) nicht rechtens sei, da die Kündigung per

30. April 2019 korrekt erfolgt sei.

E. 8 Am 17. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht mit nachgeschobener Begründung ein. Sie macht geltend, dass sie wisse, dass sämtliche Angelegenheiten vom Sozialamt zu genehmigen seien. Die Kündigung des Untermieters sei für sie sehr überraschend gekommen. Ausserdem sei der Zeitpunkt der Kündigung äusserst ungünstig gewesen, da sie zu dieser Zeit stark an Schmerzen ge- litten hätte und einige Tage später notfallmässig ins Kantonsspital eingelie- fert worden sei. Daher sei sie nur begrenzt fähig gewesen, klare Entschei- dungen zu treffen, weshalb sie die Kündigung an den Regionalen Sozial- dienst weitergeleitet habe und telefonisch darum gebeten habe, die Kündi- gung zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Behörde gemeldet hätte, wenn etwas nicht in Ordnung gewesen wäre.

E. 9 Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im We- sentlichen wurde die Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigt und es wurde vorgebracht, dass das Mietverhältnis per 30. April 2019 aufgelöst worden sei, obwohl es vertraglich erst auf 30. September 2019 hätte gekündigt wer- den können. Ein solches Verhalten würde einen freiwilligen Vermögensver- zicht darstellen. Die Umstände der Kündigung würden keine andere Beur- teilung zulassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin der Kündigung unterschriftlich bereits zugestimmt, als sie diese an den Regionalen Sozi- aldienst weitergeleitet habe und sie mache im Übrigen auch nicht geltend,

- 4 - dass ein Zusammenwohnen mit ihrem Untermieter unzumutbar gewesen wäre.

E. 10 Es wurde keine Replik eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfü- gung der Gemeinde X._____ vom 7. Mai 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beur- teilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemein- den, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kön- nen oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwal- tungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Drei- erbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen ei- nen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbeset- zung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Da der vorliegende Mietver- trag ausserordentlich auf den 30. April 2019 gekündigt wurde, obwohl der nächste Kündigungstermin der 30. September 2019 gewesen wäre, ist der Beschwerdeführerin der Betrag von max. Fr. 1'000.-- (fünf Monatszinsen à

- 5 - Fr. 200.--) entgangen, weshalb der Streitwert in casu weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegen- heit zuständig ist. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstüt- zungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ih- ren Wohnsitz hat. Laut Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozial- behörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grund- lage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung am 27. Mai 2002 für alle Gemeinden im Kanton für verbindlich erklärt hat (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts U 05 53 vom 23. August 2005, E.2.b.). Sozialhilfe kommt demnach ausschliesslich subsidiär zum Tragen, also erst wenn eigene Mit- tel ausgeschöpft sind. Auch muss derjenige, der Sozialhilfe bezieht, nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beitragen (vgl. SKOS-Richtlinie 12/10 A.5.2). Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 03 105 vom 30. Januar 2004 E.2.b.; U 02 104 vom 14. Januar 2003 E.2.b.). Dem- nach sind unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen. Beispielhaft erwähnt die soeben erwähnte Richtlinie Lohnguthaben, Alimente und Versicherungsleistungen. Dem Sinn und Zweck entsprechend dieser Richtlinie müssen auch Mietein- nahmen darunter fallen. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie die Kündigung dem Sozialamt weitergeleitet habe und davon ausgehen habe dürfen, dass die Sache in Ordnung sei, weil sie nichts mehr gehört habe, ist aktenwidrig. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Regionalen So- zialdienst vor vollendete Tatsachen gestellt. Wenn dieses Einverständnis

- 6 - allenfalls mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, so hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, dies zu korrigieren, nicht jedoch am Re- gionalen Sozialdienst. Daher hat die Beschwerdeführerin richtig gehandelt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ausserterminlichen Kündigung freiwillig auf ein zusätzliches monatliches Einkommen von Fr. 200.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. Juni bis zum

30. September 2019 verzichtet habe. Daher ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da sie jedoch von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist sie offensicht- lich bedürftig. Aus diesem Grund werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen wird in der Regel gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. A._____ hat der Gemeinde X._____ keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu leisten.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 60

3. Kammer Einzelrichter Audétat und Bundi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wurde im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2019 von der Gemeinde X._____ mit materieller Sozialhilfe unterstützt. Seit dem

1. Oktober 2017 vermietete sie ein Zimmer ihrer Wohnung. 2. Am 5. Februar 2019 wurde die öffentlich-rechtliche Unterstützung von A._____ letztmals verlängert für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 in der Höhe von monatlich Fr. 1'389.40. Aufgrund der Untervermietung eines Zim- mers in ihrer Wohnung wurden Abzüge von 10% vom Grundbedarf infolge Zweck-Wohngemeinschaft sowie von Fr. 200.-- vom Mietzins gemacht, was dem Betrag des Mietzinses für die Untervermietung entspricht. 3. Am 13. April 2019 unterzeichnete A._____ ein Schreiben ihres Untermie- ters, welches die Kündigung des Zimmers im gegenseitigen Einverständnis auf den 30. April 2019 festhält. 4. A._____ leitete diesen Aufhebungsvertrag am 15. April dem Regionalen Sozialdienst Chur weiter. 5. Mit Schreiben vom 26. April 2019 der zuständigen Person des Regionalen Sozialdienstes Chur stellte diese ein Gesuch bei der Gemeindeverwaltung X._____ um Anpassung der öffentlichen Unterstützung. 6. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 setzte die Gemeinde X._____ den Betrag neu auf Fr. 1'486.-- fest, womit ab 1. Mai 2019 kein Abzug von 10% des Grundbedarfs infolge Zweckwohngemeinschaft mehr erfolge, indes jedoch am Abzug vom Wohnkostenanteil in Höhe von Fr. 200.-- festgehalten werde, weil durch das Akzeptieren der ausserterminlichen Kündigung, A._____ auf monatliche Mietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 200.-- bis zum 30. September 2019 freiwillig verzichtet habe.

- 3 - 7. Am 3. Juni 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinn- gemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein, und beantragt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'686.--, weil der Abzug durch die Gemeinde X._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) nicht rechtens sei, da die Kündigung per

30. April 2019 korrekt erfolgt sei. 8. Am 17. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht mit nachgeschobener Begründung ein. Sie macht geltend, dass sie wisse, dass sämtliche Angelegenheiten vom Sozialamt zu genehmigen seien. Die Kündigung des Untermieters sei für sie sehr überraschend gekommen. Ausserdem sei der Zeitpunkt der Kündigung äusserst ungünstig gewesen, da sie zu dieser Zeit stark an Schmerzen ge- litten hätte und einige Tage später notfallmässig ins Kantonsspital eingelie- fert worden sei. Daher sei sie nur begrenzt fähig gewesen, klare Entschei- dungen zu treffen, weshalb sie die Kündigung an den Regionalen Sozial- dienst weitergeleitet habe und telefonisch darum gebeten habe, die Kündi- gung zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Behörde gemeldet hätte, wenn etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. 9. Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im We- sentlichen wurde die Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigt und es wurde vorgebracht, dass das Mietverhältnis per 30. April 2019 aufgelöst worden sei, obwohl es vertraglich erst auf 30. September 2019 hätte gekündigt wer- den können. Ein solches Verhalten würde einen freiwilligen Vermögensver- zicht darstellen. Die Umstände der Kündigung würden keine andere Beur- teilung zulassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin der Kündigung unterschriftlich bereits zugestimmt, als sie diese an den Regionalen Sozi- aldienst weitergeleitet habe und sie mache im Übrigen auch nicht geltend,

- 4 - dass ein Zusammenwohnen mit ihrem Untermieter unzumutbar gewesen wäre. 10. Es wurde keine Replik eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfü- gung der Gemeinde X._____ vom 7. Mai 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beur- teilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemein- den, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kön- nen oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwal- tungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Drei- erbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen ei- nen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbeset- zung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichter- licher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Da der vorliegende Mietver- trag ausserordentlich auf den 30. April 2019 gekündigt wurde, obwohl der nächste Kündigungstermin der 30. September 2019 gewesen wäre, ist der Beschwerdeführerin der Betrag von max. Fr. 1'000.-- (fünf Monatszinsen à

- 5 - Fr. 200.--) entgangen, weshalb der Streitwert in casu weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegen- heit zuständig ist. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstüt- zungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ih- ren Wohnsitz hat. Laut Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozial- behörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grund- lage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung am 27. Mai 2002 für alle Gemeinden im Kanton für verbindlich erklärt hat (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts U 05 53 vom 23. August 2005, E.2.b.). Sozialhilfe kommt demnach ausschliesslich subsidiär zum Tragen, also erst wenn eigene Mit- tel ausgeschöpft sind. Auch muss derjenige, der Sozialhilfe bezieht, nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beitragen (vgl. SKOS-Richtlinie 12/10 A.5.2). Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 03 105 vom 30. Januar 2004 E.2.b.; U 02 104 vom 14. Januar 2003 E.2.b.). Dem- nach sind unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen. Beispielhaft erwähnt die soeben erwähnte Richtlinie Lohnguthaben, Alimente und Versicherungsleistungen. Dem Sinn und Zweck entsprechend dieser Richtlinie müssen auch Mietein- nahmen darunter fallen. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie die Kündigung dem Sozialamt weitergeleitet habe und davon ausgehen habe dürfen, dass die Sache in Ordnung sei, weil sie nichts mehr gehört habe, ist aktenwidrig. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Regionalen So- zialdienst vor vollendete Tatsachen gestellt. Wenn dieses Einverständnis

- 6 - allenfalls mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, so hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, dies zu korrigieren, nicht jedoch am Re- gionalen Sozialdienst. Daher hat die Beschwerdeführerin richtig gehandelt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ausserterminlichen Kündigung freiwillig auf ein zusätzliches monatliches Einkommen von Fr. 200.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. Juni bis zum

30. September 2019 verzichtet habe. Daher ist die Beschwerde abzuwei- sen. 3. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da sie jedoch von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist sie offensicht- lich bedürftig. Aus diesem Grund werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen wird in der Regel gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. A._____ hat der Gemeinde X._____ keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]